FSK18
Das heutige „FSK ab 18“ ist eine andere Bezeichnung für „Keine Jugendfreigabe“. Diese Kennzeichnung verhindert, wie die niedrigeren Freigaben auch, dass ein Film auf den Index der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) gesetzt werden kann. Filme mit der Freigabe „Nicht freigegeben unter 18 Jahren“ (siehe SPIO/JK) können hingegen indiziert werden.
SPIO/JK
Filme mit der Kennzeichung „Nicht freigegeben unter 18 Jahren“ wurden von einer Juristenkommission (SPIO/JK) hinsichtlich einer schweren Jugendgefährdung geprüft. Ein von der SPIO/JK „freigegebener“ Film kann später immer noch indiziert und/oder gemäß §131 beschlagnahmt werden. Die Entscheidung des JK-Gremiums kann mit einem richterlichen Beschluss ausser Kraft gesetzt bzw. revidiert werden. Folgende SPIO/JK Freigaben gibt es:
SPIO/JK geprüft – keine schwere Jugendgefährdung: Ein so gekennzeichnetes Medium darf -analog zu Titeln mit der Freigabe „FSK ab 18“- bis zu einer möglichen Indizierung durch die BPjM im Handel offen ausgestellt werden. Der Verkauf ist nur an Personen ab 18 Jahren erlaubt.
SPIO/JK geprüft – strafrechtlich unbedenklich: Ein derartig gekennzeichnetes Medium unterliegt automatisch den Vertriebs- und Werbebeschränkungen nach § 15 JuSchG Abs. 1 Nr. 1–7. – die SPIO geht somit von einer schweren Jugendgefährdung aus. Daher darf ein solches Medium nicht offen im Handel ausgestellt werden und nur auf gezielte Nachfrage volljähriger Personen „unter der Ladentheke“ verkauft werden. Es ist damit indizierten Titeln gleichgestellt..
INDIZIERUNG
Bis zum 30. April 2021 gab es zwei öffentliche Listen (A und B). Liste A enthielt Medien, die als jugendgefährdend eingestuft wurden. Auf Liste B wurden Medien gesetzt, die zusätzlich zur Jugendgefährdung als strafrechtlich relevant eingestuft wurden und bei denen eine Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft drohte. Seit dem 1. Mai 2021 werden alle jugendgefährdenden Medien in einer einzigen Liste geführt, ohne die Unterscheidung zwischen A und B Index.
BESCHLAGNAHME / EINZIEHUNG
Eine Beschlagnahme erfolgt gemäß §131 für die Beweisaufnahme. Eine Einziehung des Gegenstandes wird dann ggfs. im Urteil angeordnet.
§131 StGB – GEWALTDARSTELLUNG
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Inhalt, der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, verbreitet bzw. der Öffentlichkeit zugänglich macht und/oder einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht.
§14 JUSCHG
§ 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) regelt die Kennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen. Ziel ist es, zu verhindern, dass Kinder und Jugendliche Filme oder Spiele sehen oder spielen, die ihrer Entwicklung schaden könnten.
§15 JUSCHG
§ 15 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) regelt die Abgabe und das Zugänglichmachen von Medieninhalten, die für Kinder und Jugendliche ungeeignet sind.
BPJM
Die „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien“ hat die Aufgabe, auf Antrag von Jugendministern und -ämtern jugendgefährdenden Medien strafbewehrten Verboten zu unterwerfen, damit sie nur noch Erwachsenen, nicht aber Kindern zugänglich sind.